Mit Health-Claims-Verordnung (zu deutsch etwa Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“) wird die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet.
Es handelt sich hier um eine Verordnung, nicht um eine Richtlinie, d. h. die Regelung tritt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft und muss nicht erst durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Sie gilt seit dem 1. Juli 2007.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen.
Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten.“
Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.